Satzung


                                                                                                       Satzung

der

Dr. Ludwig-Koch-Stiftung zur Förderung des Münchner Jugendsports

 

§1

Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

1)       Die Stiftung führt den Namen Dr. Ludwig-Koch-Stiftung zur Förderung des Münchner Jugendsports.

2)       Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in München.

3)       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2

Stiftungszweck

1)       Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Münchner Jugendsports durch finanzielle Zuwendungen an steuerbegünstigte Vereine und Organisationen.

2)       Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Finanzielle Zuwendungen an Sportvereine und Sportorganisationen im Großraum München (Stadt und Landkreis) zur Unterstützung ihrer Jugendarbeit.

 

§3

Einschränkungen

1)       Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2)       Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

 

§4

Grundstockvermögen

1)       Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Soweit erforderlich und wirtschaftlich sinnvoll sind Vermögensumschichtungen zulässig.

2)       Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der Anlage; diese ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.

3)       Zustiftungen sind zulässig.

4)       Zuwendungen aufgrund einer Vergütung von Todes wegen ohne Zweckbestimmung können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

 

§5

Stiftungsmittel

1)       Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

a)       aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und

b)       aus Zuwendungen, soweit sie von Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

2)       Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

3)       Die Stiftung darf die steuerrechtlich zulässigen Rücklagen bilden.

 

§ 5a

Verbrauchsvermögen

Neben dem Grundstockvermögen wird kein Verbrauchsvermögen, das unmittelbar zur Zweckbestimmung verbraucht werden darf, in die Stiftung eingebracht.

 

§6

Stiftungsorgane

1)       Organe der Stiftung sind

a)     der Vorstand und

b)     das Kuratorium.

2)       Alle Bezeichnungen in dieser Satzung sind geschlechtsneutral zu verstehen und schließen alle Geschlechterformen (männlich, weiblich, divers) ausdrücklich mit ein.

3)       Alle Organfunktionen in der Stiftung werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.

Bei Bedarf können die Stiftungs- und Organämter der Stiftung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages  oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Stiftungstätigkeit trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Stiftungstätigkeit des Vorstandes ist das Kuratorium zuständig.

Alle Organmitglieder erhalten im Rahmen der steuerlichen Pauschbeträge einen Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind.

4)    Die Mitglieder der Organe haften im Rahmen ihrer Tätigkeiten für die Stiftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Außer im Fall von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sind sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Stiftung von jeglicher Haftung gegenüber Dritten von der Stiftung freigestellt.

 

§7

Vorstand

1)       Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens zwei und höchstens vier Personen besteht. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre.

2)       Die Mitglieder des Vorstandes werden von einem Kuratorium gewählt und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gegebenenfalls abgewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

3)       Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seine Stellvertreter.

4)       Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.

5)       Die Mitgliedschaft im Vorstand endet – außer im Todesfall –

a)     mit dem Ablauf der Amtszeit,

b)     mit Rücktritt, der jederzeit erklärt werden kann,

c)     mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers,

d)     mit der Abberufung durch das Kuratorium aus wichtigem Grund; ein schuldhaftes Verhalten des betroffenen Mitglieds oder ein der Stiftung entstandener Schaden muss nicht vorliegen. Das betroffene Mitglied ist vor der Abberufung anzuhören.

e)     Führt eine Wahl zu keinem Ergebnis oder scheidet ein Mitglied durch Tod, Amtsenthebung, Rücktritt oder sonst einem Grunde vorzeitig aus seinem Amt aus, ist der Vorstand berechtigt, das verwaiste Amt bis zum Ablauf der regulären Amtsperiode kommissarisch zu besetzen.

 

§ 8

Aufgaben des Vorstands

1)       Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

a)     die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens, wobei er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln hat;

b)     die Vorlage der Jahresabrechnungen und des Geschäftsberichts an das Kuratorium jeweils zum 01.09. des auf das Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres;

c)     Aufstellung eines Plans über Verwendung der Vermögenserträge jeweils für das kommende Geschäftsjahr.

2)       Der Vorstand bedarf zur Vornahme folgender Geschäfte der Zustimmung des Kuratoriums:

a)     Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstückgleichen Rechten,

b)     Abschluss oder Änderung von Miet- und Pachtverträgen zur Anmietung von Immobilien für die Stiftung mit einer Dauer von mehr als einem Jahr oder einem monatlichen Mietzins von mehr als 1.000,00 EURO,

c)     Aufnahme von Krediten und Übernahme von Bürgschaften,

d)     Anstellung oder Entlassung von Angestellten.

 

§9

Vertretung der Stiftung

1)       Die Stiftung wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

2)       Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

3)       Der Vorstand ist befugt, an Stelle des Kuratoriums dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Kuratorium spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

 

§10

Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§11

Kuratorium

1)       Neben dem Vorstand besteht ein Kuratorium. Es besteht aus mindestens fünf und höchstens zehn Personen, die jeweils auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellung ist möglich.

 

2)       Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

3)       Nach der Erstbestellung ergänzt sich das Kuratorium selbst durch Zuwahl.

4)       Das Kuratorium kann Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen.

5)       Die Abberufung und Neubestellung bedarf der einfachen Mehrheit aller verbliebenen Kuratoriumsmitglieder.

6)       Höchstens zwei Mitglieder des Kuratoriums dürfen Mitglieder des Stiftungsvorstands
sein.

7)       Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.

8)       Die Mitglieder des Kuratoriums sollen nach Möglichkeit Personen aus dem Sport- bzw. Wirtschaftsleben sein.

 

§12

Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium entscheidet in allen grundsätzlich Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit und achtet insbesondere darauf, dass dieser für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt.

 Das Kuratorium beschließt insbesondere über

1)     den Haushaltsvoranschlag

2)     die Verwendung der Erträge des Grundstockvermögens und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen

3)     die Jahresrechnung und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks

4)     die Bestellung eines Prüfungsverbandes, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers

5)     die Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes

6)     die Entlastung des Stiftungsvorstandes

7)     Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.

8)     Das Kuratorium beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt (vgl. § 13 (4). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters. Das Kuratorium kann sich im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

9)     Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

 

(2) Der Vorsitzende des Kuratoriums vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.

 

§13

Geschäftsgang der Stiftungsorgane

1)       Das Kuratorium und die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen; die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Das Kuratorium ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums dieses verlangen; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.

2)       Die Beschlüsse werden in Niederschriften festgehalten, die von jeweils zwei Organmitgliedern zu unterzeichnen und den Stiftungsorganen zur Kenntnis zu bringen sind.

3)       Beschlüsse der Organe können im Umlaufverfahren per E-Mail, per Telefonkonferenz, real, virtuell oder in hybrider Form gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der jeweiligen Organmitglieder an der Beschlussfassung in der jeweiligen Form teilnehmen.

 

§14

Änderung der Satzung

1)       Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

2)       Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass er in der satzungsgemäßen Form nicht mehr sinnvoll erscheint.

3)       Satzungsänderungen werden vom Kuratorium mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen. Der Vorstand ist anzuhören.

§15

Vermögensanfall

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Landeshauptstadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 


 

§16

Stiftungsaufsicht

1)       Die Stiftung untersteht der Aufsicht von der Regierung von Oberbayern.

2)       Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

3)       Die Stiftung wird durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugten Stelle geprüft. Die Prüfung muss sich auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung seines Ertrages und etwaiger Zuschüsse (Stiftungsmittel) erstrecken.

 

§17

Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung tritt am Tage ihrer Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stiftungssatzung vom 29.01.2019 außer Kraft.

 

München, den

 

 

 

Horst Staimer

Vorsitzender des Vorstands